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Rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a – Kann ich Steuern sparen?
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Rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a – Kann ich Steuern sparen?

Erklärung zu rückwirkenden Einzahlungen in die Säule 3a ab 01.01.2025: Voraussetzungen, Limiten und steuerliche Implikationen.

Rückwirkende Einzahlungen in die Säule 3a – Kann ich Steuern sparen?

Seit dem 01.01.2025 besteht in der Schweiz die Möglichkeit, versäumte Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen und damit neu entstandene Vorsorgelücken zu schliessen. Wichtig ist dabei, dass diese Regelung nur für Vorsorgelücken gilt, die ab dem 01.01.2025 entstanden sind. Bereits bestehende Lücken aus früheren Jahren können weiterhin nicht nachträglich gedeckt werden. Voraussetzung für einen Nachholbeitrag ist zudem, dass im jeweiligen Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird. Ohne entsprechendes Einkommen ist ein Einkauf in die Säule 3a nicht zulässig.

Die bisherigen Limiten bleiben bestehen: Es können maximal 20 % des AHV-pflichtigen Einkommens einbezahlt werden, wobei der jährliche Maximalbetrag (Stand 2025/2026) CHF 7‘258 beträgt. Für das Nachholen von Beitragslücken darf zusätzlich höchstens der doppelte Jahresbetrag einbezahlt werden. Jede Vorsorgelücke kann jedoch nur einmal geschlossen werden, weshalb die zeitliche Planung entscheidend ist. Zudem ist zu beachten, dass eine Lücke nur dann geschlossen werden darf, wenn im betreffenden Jahr kein Bezug aus der Säule 3a erfolgt ist. Besonders Personen mit geplantem gestaffeltem Bezug oder kurz vor der Pensionierung sollten Einzahlungen und Bezüge sorgfältig koordinieren, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.