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Gewinnverwendung gemäss OR – was zu beachten ist
Fachwissen

Gewinnverwendung gemäss OR – was zu beachten ist

Die Gewinnverwendung ist im Schweizer Obligationenrecht klar geregelt und darf nur auf Basis eines ordnungsgemäss erstellten Jahresabschlusses erfolgen. Wir zeigen, worauf es ankommt.

Die Gewinnverwendung ist im Schweizer Obligationenrecht (OR) klar geregelt und darf nur auf Basis eines ordnungsgemäss erstellten Jahresabschlusses erfolgen. Gemäss Art. 958 OR muss die Jahresrechnung ein zuverlässiges Bild der wirtschaftlichen Lage vermitteln. Erst wenn der Jahresgewinn korrekt ermittelt ist, kann über dessen Verwendung entschieden werden. Grundlage bilden die Erfolgsrechnung, die Bilanz sowie der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung.

Gesetzliche und statutarische Reserven

Vor einer Ausschüttung an die Eigentümer sind zwingend die gesetzlichen und statutarischen Reserven zu berücksichtigen. Nach Art. 671 OR ist ein Teil des Jahresgewinns der gesetzlichen Gewinnreserve zuzuweisen, bis diese mindestens 20 % des einbezahlten Aktienkapitals erreicht.

Zusätzlich können statutarische oder freiwillige Gewinnreserven bestehen. Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn sie die finanzielle Stabilität und Liquidität der Gesellschaft nicht gefährden. Eine unzulässige Gewinnverwendung kann haftungsrechtliche Konsequenzen für den Verwaltungsrat nach sich ziehen.

Übersicht zur Gewinnverwendung

SchrittBeschreibungRechtsgrundlage
1. Jahresabschluss erstellenErmittlung des JahresgewinnsArt. 958 OR
2. Gesetzliche Reserve äufnenMind. 5% des Jahresgewinns bis 20% des AK erreichtArt. 671 OR
3. Statutarische Reserven prüfenGemäss Statuten zuweisenGesellschaftsstatuten
4. Dividende beschliessenAntrag VR, Beschluss GVArt. 698 OR
5. Vortrag auf neue RechnungVerbleibender Gewinn

Behandlung von Jahresverlusten

Erzielt die Gesellschaft hingegen einen Jahresverlust, ist dieser gemäss OR in einer klaren Reihenfolge zu behandeln:

  1. Zuerst wird der Verlust mit frei verwendbaren Gewinnreserven verrechnet
  2. Anschliessend erfolgt – sofern notwendig und zulässig – die Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve, soweit diese über der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe liegt (Art. 671 Abs. 3 OR)
  3. Reichen die Reserven nicht aus, wird der verbleibende Verlust auf neue Rechnung vorgetragen

In dieser Situation ist besondere Vorsicht geboten, da sich Anzeichen eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung ergeben können (Art. 725 OR).

Reihenfolge bei Verlustverrechnung

SchrittMassnahme
1Jahresverlust ermitteln
2Verrechnung mit freien Gewinnreserven
3Verrechnung mit gesetzlicher Reserve (über Minimum)
4Verbleibender Verlust → Vortrag auf neue Rechnung
5Prüfung: Kapitalverlust / Überschuldung (Art. 725 OR)?

Fazit

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zur Gewinn- oder Verlustverwendung. Wir liefern keine Standardrezepte, sondern individuelle Lösungen. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre Situation und entwickeln konkrete Handlungsempfehlungen – immer mit Blick auf das Gesamtbild Ihres Unternehmens.

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